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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 07.07.2006
Aktenzeichen: 14 UF 13/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, WertVO


Vorschriften:

ZPO § 93
ZPO § 258
ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 540 Abs. 2
BGB § 138
BGB § 139
BGB § 157
BGB § 242
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 3
BGB § 281 Abs. 2
BGB § 670
BGB § 1408 Abs. 1
BGB § 1585 c
WertVO §§ 16 ff.
WertVO § 16 Abs. 2
WertVO § 16 Abs. 3
WertVO § 18 Abs. 1
WertVO § 18 Abs. 1 Satz 1
Dem Gläubiger eines materiellen Anspruches bleibt es jederzeit unbenommen, den Anspruch prozessual titulieren zu lassen. Dies gilt auch, wenn in einem notariellen Vertrag ein Anspruch begründet oder konkretisiert wird, ohne mit einer Vollstreckungsklausel versehen zu sein.

Bei einseitiger Lastenverteilung in einem Ehevertrag ist nach Treu und Glauben über die Wirksamkeit insgesamt im Rahmen der Ausübungskontrolle zu befinden.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG Im Namen des Volkes URTEIL

14 UF 13/06 OLG Naumburg

Verkündet am 07. Juli 2006

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wernigerode vom 11. Januar 2006, Aktenzeichen: 11 F 1346/05, abgeändert und der Beklagte über die Verpflichtung gemäß Ziffer 1 des Tenors der Entscheidung hinaus verurteilt, an die Klägerin folgenden Unterhalt zu zahlen:

a) ab Januar 2005 bis Juli 2005 einen rückständigen Unterhaltsbetrag von 6.638,52 € (= 6 x 981,72 € + 748,20 €) und

b) ab August 2005 bis Juni 2006 einen rückständigen Unterhaltsbetrag von 8.230,20 € (= 11 x 748,20 €)

c) ab Juli 2006 einen Betrag von 748,20 € monatlich.

2. Die Berufung des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Wernigerode wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.616,92 € (= 6.638,52 € Rückstand + 8.978,40 € laufender Unterhalt für maximal 12 Monate à 748,20 €) festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 2 Satz 1, 45 Abs. 2 und 1 Satz 1, 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 GKG).

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verb. mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil mangels zugelassener Revision unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 26 Nr. 9 EGZPO).

II.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig.

Allein in der Sache begründet ist die Berufung der Klägerin (B), während das Rechtsmittel des Beklagten ohne Erfolg bleibt (A).

A. Das Rechtsmittel des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 11. Januar dieses Jahres (Bd. I Bl. 127 - 131 d. A.) ist sachlich unbegründet.

1. Für die Leistungsklage der Klägerin besteht entgegen der Ansicht des Beklagten gleichsam eo ipso ein Rechtsschutzbedürfnis. Dem Gläubiger eines materiellrechtlichen Anspruchs bleibt es jederzeit unbenommen, den Anspruch prozessual titulieren zu lassen. Er muss lediglich im Falle des sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreites tragen, falls nicht der Schuldner durch sein vorprozessuales Verhalten zur Klage Anlass gegeben hat.

Der in Ziffer IV und V der notariellen Vereinbarung vom 29. März 2001(Bl. 10 - 17 Bd. I d. A.) zugunsten der Klägerin festgelegte Anspruch ist nicht mit einer Vollstreckungsklausel versehen worden, bedurfte mithin noch der entsprechenden Titulierung, die nur über eine Klage erreicht werden konnte. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Klage war auch deswegen zweifelsfrei gegeben bzw. sogar virulent geworden, weil der Beklagte vorprozessual sowohl mit Schreiben vom 7. Juni 2005 (Bl. 24/25 d. A.) als auch mit E-Mail vom 5. August 2005 (Bl. 62 d. A.) unter Hinwegsetzung über seine diesbezügliche Verpflichtung gemäß Ziffer IV der notariellen Vereinbarung der Klägerin angedroht hatte, zukünftig die Kreditraten bei der Deutschen Bank betreffend das Grundstück in L. nicht mehr zu zahlen.

2. Es kann mangels diesbezüglicher Beschwer des Beklagten dahinstehen, ob die an sich unstreitige und vom Amtsgericht in Ziffer 1 des Urteilstenors dem Unterhalt zugeordnete Freistellungsverpflichtung des Beklagten gemäß Ziffer IV der notariellen Vereinbarung tatsächlich für sich genommen als Unterhaltsleistung zu verstehen ist.

Die in Ziffer V der notariellen Vereinbarung vorgesehene Anrechnung jener Leistung auf den Unterhalt dürfte eine derartige Annahme jedenfalls dann rechtfertigen, wenn, wie hinsichtlich der Berufung der Klägerin noch des Näheren auszuführen sein wird, ein Unterhaltsanspruch der Klägerin wenigstens in Höhe der Freistellungsverpflichtung gemäß Ziffer IV zu bejahen ist. Im Übrigen hat der Beklagte selbst, wie sein Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben gemäß Anlage U zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 (Bl. 122 Bd. I d. A.) zeigt, seine insoweit erbrachten Zahlungen als Unterhaltsleistung verstanden. Seine gegenteilige prozessuale Einlassung verstößt demzufolge gegen das nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geltende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens.

3. Zu Recht ist auch die an sich in Ziffer IV Satz 4 der notariellen Vereinbarung vom 29. März 2001 (Bl. 12 Bd. I d. A.) geregelte Freistellungsverpflichtung des Beklagten vom Amtsgericht antragsgemäß in eine primär unmittelbar gegenüber der Klägerin geltende Zahlungsverpflichtung umgewandelt worden.

Denn der Beklagte hat, wie seine bereits erwähnten Schreiben vom 7. Juni 2005 (Bl. 24/25 d. A.) und 5. August 2005 (Bl. 62 d. A.) unmissverständlich dokumentieren, seine Freistellungsverpflichtung mehrfach in Abrede gestellt und bewusst schuldhaft verletzt. Die Klägerin war und ist daher berechtigt, statt der Freistellung, die dem Beklagten indes nach wie vor aufgrund der Tenorierung des erstinstanzlichen Urteils offen steht, gleichsam als Schadensersatz gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2 BGB oder als Aufwendungsersatz analog § 670 BGB nötigenfalls unmittelbar Zahlung an sich zu verlangen.

B. Das Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 11. Januar dieses Jahres erweist sich vollen Umfanges als begründet.

Ihr steht nicht nur, wie vom Amtsgericht erkannt, ein modifizierter Zahlungsanspruch gemäß Ziffer IV der notariellen Vereinbarung vom 29. März 2001 in Höhe von 785,68 €, der ihr zur Last fallenden monatlichen Kreditbelastung für das Grundstück in L. ab August 2005 zu. Sie kann vielmehr darüber hinaus, gestützt auf den vorletzten Absatz zu Ziffer V 1 der notariellen Vereinbarung (Bl. 14 Bd. I d. A.), auf jeden Fall den dort vorgesehenen Unterhaltsbetrag in Höhe von maximal 36.000,-- DM jährlich bzw. 3.000,-- DM monatlich, das entspricht 1.533,88 €, ab dem 1. Januar 2005 von dem Beklagten beanspruchen, und zwar auch unbeschadet der vertraglichen Berechnungsmodalitäten für das laufende Jahr und gemäß § 258 ZPO auch zulässigerweise für die Zukunft.

Unter Berücksichtigung der vom Beklagten unstreitig erbrachten und vereinbarungsgemäß vom Unterhalt in Abzug zu bringenden Kapitaldienstleistungen für das Grundstück in L. in Höhe von 552,16 € bis Juni 2005 und dann in Höhe von 785,68 € bis Juni 2006 ergibt sich demnach eine offen gebliebene Differenz von 981,72 € (= 1.533,88 € ./. 552,16) bis Juni 2005 und von 748,20 € (= 1.533,88 ./. 785,68 €) ab Juli 2005 zum vollen Unterhaltsanspruch der Klägerin.

Dies führt, unter separater Berücksichtigung des für den Rückstand nur auf die Zeit bis Juli 2005 beziffert abstellenden Klageantrages, zunächst bis Juni 2006, dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz, zu folgenden Unterhaltsrückständen des Beklagten:

Januar 2005 bis Juni 2005 monatlich 981,72 € x 6 = 5.890,32 €

Juli 2005 748,20 €

Rückstand Januar 2005 bis Juli 2005 6.638,52 €

August 2005 bis Juni 2006 monatlich 981,72 € x 11 = 8.230,20 €

Rückstand August 2005 bis Juni 2006 8.230,20 €

Ab Juli dieses Jahres beläuft sich die laufende Unterhaltsverpflichtung des Beklagten auf monatlich 748,20 €.

Die Klägerin kann gemäß Ziffer V 1 vorletzter Absatz der notariellen Vereinbarung vom 29. März 2001 von dem Beklagten ab Anfang Januar 2005 einen monatlichen Unterhalt von 3.000 DM bzw. 1.533,88 € beanspruchen, von dem gemäß dem letzten Absatz jener Regelung die - bereits in Ziffer 1 des erstinstanzlichen Entscheidungstenors berücksichtigten und im Übrigen bis Juni 2006 unstreitig gezahlten - Kosten für den Kapitaldienst zur Besicherung für das Grundstück L. in Höhe von 552,15 € bis Juni 2005 und in Höhe von 785,68 € ab Juli 2005 in Abzug zu bringen sind, sodass sich ein restlicher Unterhaltsanspruch von 981,72 € bzw. 748,20 € ab Juli 2005 zugunsten der Klägerin ergibt.

1. Es kann zunächst mangels Entscheidungsrelevanz dahinstehen, ob der am 29. März 2001 nach gut vierundzwanzigeinhalb Ehejahren - die Eheschließung war am 21. September 1976 und die Scheidung erfolgte am 7. November 2002 - zwischen den Parteien notariell geschlossene Ehevertrag überhaupt insgesamt der tatrichterlichen Wirksamkeitskontrolle nach Maßgabe des § 138 BGB in Verb. mit § 139 BGB standzuhalten vermöchte, die ungeachtet der grundsätzlichen Disponibilität der Scheidungsfolgen gemäß den §§ 1408 Abs. 1, 1585 c BGB von Amts wegen anzustellen ist (s. dazu eingehend und grundlegend BGH, FamRZ 2004, S. 601 - 609).

Zumindest Bedenken in dieser Hinsicht drängen sich bereits prima vista auf, da bei gleichzeitiger Vereinbarung der Gütertrennung und bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs der Beklagte von den vier zuvor im gemeinsamen hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Immobilien die drei - gemäß Ziffer IX des Vertrages (Bl. 16 Bd. I d. A.) - mit insgesamt 2,9 Mio. € bewerteten (Miet-)Grundstücke in E. , H. und W. zu alleinigem Eigentum erworben hat, während die Beklagte lediglich das mit 300.000 € bewertete Grundeigentum in L. erhalten hat. Die unterschiedliche Belastung der Grundstücke, die Übernahme des Kapitaldienstes für das der Klägerin übertragene Grundstück in L. seitens des Beklagten und der ergänzend der Klägerin zugebilligte Unterhaltsanspruch bis zu maximal 3.000 DM monatlich sind insoweit ohne stichhaltigen Belang, da allein die Mieteinkünfte aus den drei vom Beklagten übernommenen Grundstücken sich im Jahre 2004 auf 254.247 € (= 35.565 + 23.204 + 195.478; Bl. 111, 113, 115 Bd. I d. A.) und im Jahre 2005, nahezu gleichbleibend, auf 254.987 € (= 34.144 € + 26.055 € + 194.788 €; Bl. 77, 79, 81 Bd. II d. A.) belaufen haben, von denen der volle Kapitaldienst für alle vier Grundstücke bestritten worden ist.

Für das Grundstück der Klägerin sind insoweit, wie bereits dargetan, lediglich 8.026,98 € an Zinsen und Tilgungsleistungen im Jahre 2005 angefallen und vom Beklagten aufgebracht worden, während für die drei Grundstücke des Beklagten nach seiner eigenen Aufstellung (Bl. 33 - 34 Bd. II d. A.) allein im Jahre 2005 für rein vermögensbildende Tilgungsleistungen bei der HypoVereinsbank (29.635,72 € + 8.338,21 € ), der Landesbausparkasse (16.365,95 €), der Kreissparkasse (27.092,37 € + 409,37 € + 55.606,93 € + 1.222,22 €) und der Deutschen Bank (hier insgesamt 5.423,64 €) summa summarum 144.116,91 € aufgewandt worden sind. Reinen Tilgungsleistungen des Beklagten von rund 12.000 € monatlich für seine drei Grundstücke im Jahre 2005 steht demnach ein offenkundig unverhältnismäßiger Betrag von maximal 785,68 € monatlich für Zinsen und Tilgung hinsichtlich des Grundstück der Klägerin gegenüber, wobei sich das grundlegend eklatante Missverhältnis der vertraglichen Grundstücksverteilung und direkten oder indirekten Mietzinsteilhabe mit fortschreitender Tilgung und folgerichtig sinkender Zinslast kontinuierlich weiter zu Gunsten des Beklagten und zu Lasten der Klägerin verschieben und stabilisieren wird.

Unberücksichtigt geblieben ist dabei sogar noch, dass der Beklagte zudem unbestrittenermaßen im Jahre 2005 eine Auszahlung in Höhe von 127.053,51 € aus einem Bausparvertrag (Bl. 76 Bd. II d. A.) erhalten hat und zuvor auch schon gemäß Ziffer V 2 der notariellen Vereinbarung vom 29. März 2001 (Bl. 14 Bd. I d. A.) die noch aus der gemeinsamen Veranlagung der Parteien für die Jahre 2000 und 2001 resultierenden Einkommensteuererstattungen in Höhe von 35.309 € (Bl. 58 Bd. I d. A.) und 15.357 € (Bl. 59 Bd. I d. A.) allein vereinnahmt hatte mit der Auflage, die Erstattungen ausschließlich für die Sanierung des Grundstücks in H. zu verwenden.

2. Unabhängig von jener evident unausgewogenen Vermögensverteilung, aber auch und besonders vor dem Hintergrund jener vertraglichen Unausgewogenheiten beträchtlichen Ausmaßes ist aufgrund der Regelung in Ziffer V 1 der notariellen Vereinbarung vom 29. März 2001 auf jeden Fall ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in der geltend gemachten Höhe von 3.000 DM ab dem 1. Januar 2005 schon bei einer an Treu und Glauben gemäß § 157 BGB orientierten Vertragsauslegung gerechtfertigt wie auch erst recht bei einer gleicherweise nach § 242 BGB notwendigen Ausübungskontrolle hinsichtlich der Rechtsfolgen des Ehevertrages (s. dazu BGH, FamRZ 2004, S. 601 - 609).

Die fragliche Vereinbarung lautet wie folgt:

V. Unterhalt

1. Herr W. K. verpflichtet sich, seiner Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbetrag zu zahlen.

Basis für die Berechnung sind die monatlichen Nettomieteinnahmen und der sich daraus ergebende Reinertrag gemäß den §§ 16 ff. WertV aus den Grundstücken E. , A. und H. (zu prüfen anhand der jährlichen Steuerklärung).

Von der Summe der aus den Grundstücken E. , A. und H. fließenden Jahresnettomieten werden folgende Positionen in Abzug gebracht:

- der gesamte Kapitaldienst für die vorgenannten Grundstücke einschließlich des Grundstücks L. ;

- die Zahlungen auf die abgeschlossenen Bausparverträge sowie die Lebensversicherung;

- die Instandhaltungskosten für die vorgenannten Grundstücke in Höhe von 18,00 DM/qm Wohnfläche/Jahr;

- die Kosten für die Verwaltung der Grundstücke in Höhe von 20,00 DM je Wohneinheit und Monat.

Aus dem sich aufgrund dieser Rechnung ergebenden Überschuss erhält die Ehefrau einen Betrag von 50 %, maximal jedoch 36.000,00 DM jährlich ab 01.01.2005.

Die Kosten für diesen Vertrag werden, gemäß nachfolgender Vereinbarung von Herrn W. K. zunächst vollständig getragen, dann hälftig sowie die Kosten für den Kapitaldienst und die Risikolebensversicherung zur Besicherung für das Grundstück L. vollständig mit den sich ergebenden Ansprüchen von M. K. verrechnet."

Die in Satz 1 festgelegte, erst zeitversetzt mit rund dreijähriger Verzögerung nach Vertragsabschluss festgelegte Verpflichtung des Beklagten zur Unterhaltszahlung besteht auf jeden Fall, wie im zweiten Teil des vorletzten Absatzes bzw. des vierten Satzes zu Ziffer V 1 geregelt und von der Klägerin beansprucht, in Höhe von 3.000,00 DM monatlich ab Anfang Januar 2005. Die einschränkende Regelung in dem ersten Teil dieses Satzes, dass die Klägerin nur 50 % des sich aufgrund der vorstehenden Rechnung ergebenden Überschusses erhält, entfaltet per se keine Wirksamkeit (a) und wäre allemal nicht geeignet, einen allein angesichts der laufenden Nettoeinkünfte aus den drei Mietgrundstücken äußerst moderat bemessenen Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von 3.000,00 DM bzw. 1.533,88 € monatlich auszuschließen (b).

a) Die vertraglich bestimmten Modalitäten zur Berechnung des hälftig bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 DM monatlich der Klägerin ab Januar 2005 als Unterhalt zugebilligten Überschusses der Nettomieteinnahmen in Ziffer V 1 der notariellen Vereinbarung vom 29. März 2001 sind von vornherein als unterhaltsrechtlicher Maßstab ungeeignet, überdies widersprüchlich und sachlich unangemessen. Bei einer an Treu und Glauben orientierten Vertragsauslegung wie auch bei einer entsprechenden Ausübungskontrolle des Ehevertrages kann der vereinbarten Überschussberechnung daher keine Wirksamkeit zukommen.

Das so genannte Ertragswertverfahren gemäß den §§ 16 ff. WertVO (zu finden auf Bl. 66/67 Bd. II d. A.), die als Basis für die Berechnung des Überschusses in Ziffer V 1 Satz 2 des Vertrages genannt werden, dient der Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstücks und ist schon ob dieser völlig anders gearteten Zielsetzung von vornherein nicht geeignet, eine tragfähige Grundlage für das unterhaltsrechtlich maßgebliche Mieteinkommen zu liefern, um das es bei der Berechnung des der Klägerin in Satz 1 der vertraglichen Regelung unter Punkt V ausdrücklich zuerkannten Unterhaltsanspruchs allein zu tun sein kann. Gänzlich deplaciert ist insoweit die nach § 16 Abs. 2 WertVO allein für den Verkehrswert relevante Minderung des Reinertrages um den Betrag, der sich durch angemessene Verzinsung des Bodenwertes ergibt, wie auch der Ansatz eines Mietausfallwagnisses gemäß § 18 Abs. 1 WertVO. Abgesehen davon, dass die Abschreibung als Teil der Bewirtschaftungskosten gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 WertVO nach Satz 2 der Vorschrift nur durch - die hier per se unpassende - Einrechnung in den Vervielfältiger nach § 16 Abs. 3 WertVO berücksichtigt werden könnte, berühren generell Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht (so nam. aus der Rechtsprechung BGH, FamRZ 1997, S. 281, 283 sub II 2 c, sowie statt vieler in der Literatur Gerhardt, in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., 2004, § 1 Rdnr. 300 und 301, und Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., 2004, Rdnr. 957).

Ebenso unklar und widersprüchlich wie auch sachlich unangemessen nimmt sich sodann die Regelung in Satz 3 bzw. Absatz 3 der fraglichen Vertragsregelung aus, die bereits im Dunkeln belässt, ob es sich dabei um eine Ergänzung oder eine spezielle Konkretisierung der §§ 16 ff. WertVO als Basis der Überschussberechnung nach Satz 2 handeln soll. Der komplette Abzug der Kapitaldienstleistungen einschließlich der Tilgungsbeiträge widerspricht im Übrigen sowohl den §§ 16 ff. WertVO als auch dem Unterhaltsrecht, wo Tilgungsbeiträge grundsätzlich nicht abzugsfähig sind (so beispielhaft: BGH, FamRZ 2000, 351, 354, und Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., 2004, Rdnr. 967). Entsprechendes gilt für die Zahlungen auf die abgeschlossenen Bausparverträge und die zusätzlich rein abstrakt in Höhe von 18,00 DM/qm berechneten Instandhaltungskosten, die unterhaltsrechtlich nur als notwendiger Erhaltungsaufwand bei konkretem Nachweis einkommensmindernd Berücksichtigung finden könnten (vgl. BGH, FamRZ 1997, S. 281, 283 sub II 2 c). Dies gilt erst recht in Anbetracht dessen, dass der Beklagte den ihm obliegenden Nachweis schuldig geblieben ist, dass er die allein ihm zugeflossenen Einkommensteuererstattungen für die Jahre 2000 und 2001 gemäß Ziffer V 2 der notariellen Vereinbarung ordnungsgemäß für die Sanierung des Grundstücks in H. verwandt hat und auch namentlich in den Folgejahren 2002 bis 2004, in denen gerade noch kein Unterhaltungsanspruch der Klägerin bestehen sollte, die notwendigen Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt hat.

Mit Treu und Glauben schlechterdings unvereinbar ist auch die vertraglich doppelt vorgesehene Anrechung der vom Beklagten für das Grundstück der Klägerin in L. erbrachten Kapitaldienstleistungen, die einerseits, gemäß Ziffer V 1 Satz 3 des Vertrages, bereits von der Summe der Jahresnettomieten der übrigen Grundstücke, dann aber auch noch, gemäß dem letzten Satz zu derselben Ziffer, verrechnungshalber von dem zuvor zweifach begrenzten Unterhaltsanspruch der Klägerin in Abzug gebracht werden sollen. Die Verrechnung der Kapitaldienstleistungen könnte bei einer sinn- und zweckentsprechenden Auslegung des Passus im Kontext des Vertrages auch nur ab Beginn der Unterhaltsverpflichtung für das jeweils laufende Jahr und nicht, wie dem Beklagten vorschwebt, auch noch rückwirkend für die Vorjahre, in denen per se ein Unterhaltsanspruch der Klägerin ausgeschlossen war, vorgenommen werden. In vertragswidriger Weise hat der Beklagte zwischenzeitlich außerdem, ohne dass es hier darauf ankommt, die Zahlung der ebenfalls zu verrechnenden Beiträge zur Risikolebensversicherung eingestellt.

b) Erweist sich demnach die vertraglich vereinbarte Regelung zur Berechnung des Miet-Überschusses als gleichermaßen ungeeignet wie unangemessen und damit unwirksam, so kann bei einer folgerichtig rein unterhaltsrechtlich orientierten Betrachtungsweise zumal unter Beachtung der ehevertraglich nach Treu und Glauben gebotenen Wirksamkeitskontrolle kein Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte unschwer in der Lage und auch rechtlich verpflichtet ist, mit jährlichen Nettomieteinkünften von rund 255.000,-- € den von der Klägerin reklamierten Unterhalt von 3.000,-- DM bzw. 1.533,88 € monatlich unter Anrechnung der Kapitaldienstleistungen für das Grundstück in L. aufzubringen.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vertraglichen Prämisse in Ziffer V 1 Satz 4 der notariellen Vereinbarung, dass der Klägerin lediglich die Hälfte des Überschusses nach Abzug der mietbezogenen Aufwendungen zustehen soll. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin für ein Jahr beträgt 18.406,56 € ( = 12 x 1.533,88 € ), sodass bei Abzug des doppelten Betrages von den Nettomieteinkünften als maßgeblicher Überschuss ein Betrag von 218.186,88 € (= 255.000 - 36.813,12 €) verbleibt, der in mehr als ausreichender Weise mit einem Anteil von 86 % der Einnahmen die mietbezogenen Aufwendungen abzudecken vermag, und zwar auch dann noch, wenn, was allenfalls zu Gunsten des Beklagten angenommen werden könnte, ausschließlich die - allerdings stets wegen der sonst doppelten Anrechnung um die Aufwendungen für das Grundstück in L. zu bereinigende - Abzugsregelung in Ziffer V 1 Satz 3 der notariellen Vereinbarung vom 29. März 2001 zur Ermittlung des Mietüberschusses Anwendung finden könnte.

Der Bundesgerichtshof hat in einem auch den nachehelichen Unterhalt betreffenden Fall die tatrichterliche Schätzung von 40 % der Mieteinnahmen für "Belastungen und Rückstellungen" nicht beanstandet (BGH, FamRZ 1999, 367, 369). Selbst unter Zugrundelegung einer dem Beklagten alles andere als nachteiligen Schätzung der unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Mietaufwendungen auf maximal 60 % der Mieteinnahmen erscheint mithin der Unterhaltsanspruch der Klägerin selbst dann nicht fraglich, wenn - was sehr unwahrscheinlich anmutet und widrigenfalls auch zu einer Abänderungsklage Anlass geben könnte - die Nettomieteinkünfte des Beklagten aus den drei ihm gehörenden Objekten in den folgenden Jahren auf 92.032,80 € jährlich sinken sollten. Denn 40 % davon ergeben immer noch den für den streitgegenständlichen Unterhaltsanspruch notwendigen, hälftig zu teilenden Überschussbetrag von 36.813,12 €.

Allein wegen der eingangs unter Punkt II B 1 erläuterten strukturellen Defizite des Ehevertrages bei der Verteilung bzw. Auseinandersetzung des bis dahin gemeinsamen Grundvermögens, die sich, bei sonst im Wesentlichen gleichen Einkommensverhältnissen der beiderseits berufstätigen Parteien, nachhaltig und einseitig zu Lasten der Klägerin niederschlagen, ist es dem Beklagten schließlich nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich darauf zu berufen, ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von 3.000,00 DM bzw. umgerechnet 1.533,88 € monatlich wäre aufgrund der Berechnungsmodalitäten in der notariellen Vereinbarung vom 29. März 2001 ausgeschlossen.

Die gemäß § 258 ZPO ohne weiteres prozessual zulässige Klage auf zukünftige, nach Erlass des Urteils regelmäßig wiederkehrende Leistungen begegnet daher auch materiellrechtlich im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Bedenken.

III.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des in der Sache vollen Umfanges unterlegenen Beklagten folgt aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 713 ZPO und § 26 Nr. 9 EGZPO.

Die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO gesetzlich definierten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu irgendeinem streitigen Punkt des allenthalben höchst individuell gelagerten Streitfalles eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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